Hier finden Sie das Informationsblatt für Bauwerber*innen!
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungspflichte Abänderung, wenn hierdurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.F
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder
- der Spielplatzbedarf
- die Festigkeit und Standsicherheit
- der Brandschutz
- die Barrierefreiheit
- die Belichtung
- die Trockenheit
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden könnten.
- Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7m von der vorderen Grundstücksgrenze.
- Die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§63 und §65)
- Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen
- Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder –teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger
- Die Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 i.d.g.F, über einen Zeitraum von 2 Monaten
- Die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume)
-
Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
- Die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke
- Die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück
- Die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und –ausfahrten im Bauland
- Die nachträgliche Herstellung von Wärmedämmung bei Gebäuden
Vorhaben in Altortgebieten:
- Der Abbruch von Gebäuden soweit sie nicht unter §14 Z8 (bewilligungspflichtig) fallen
- Die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich
- Die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer
Bitte mitbringen:
- Anzeige formlos
- Maßstäbliche Darstellung (2-fach)
- Beschreibung des Vorhabens (2-fach)